Datenschutzerklärung nach DSG: Diese 7 Angaben sind Pflicht

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Datenschutzerklärung nach DSG: Diese 7 Angaben sind Pflicht
TL;DR · Kurz erklärt
Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). Jede Website, die Personendaten bearbeitet, braucht eine Datenschutzerklärung mit sieben Pflichtangaben nach Art. 19 DSG. Wer sie weglässt, riskiert Abmahnungen und Bussgelder bis CHF 250'000. Dieser Leitfaden zeigt dir, was wirklich rein muss.

Du hast eine Website, nimmst Kontaktformulare entgegen oder betreibst einen Online-Shop in der Schweiz. Dann hat das revidierte DSG seit Herbst 2023 deine Spielregeln verändert. Die alte Datenschutzerklärung von 2018 reicht nicht mehr. Was genau muss denn drin stehen, damit du rechtlich auf der sicheren Seite bist?

Was das revidierte DSG von deiner Datenschutzerklärung verlangt

Das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten und löst das Gesetz von 1992 ab. Der zentrale Artikel für Website-Betreiber ist Art. 19 DSG (Informationspflicht). Er verpflichtet dich, Betroffene beim Erheben ihrer Personendaten aktiv zu informieren.

Was heisst das konkret? Sobald jemand dein Kontaktformular ausfüllt, sich für deinen Newsletter einträgt oder deine Website eine IP-Adresse speichert, erhebst du Personendaten. Spätestens in diesem Moment muss die Datenschutzerklärung alle Pflichtangaben enthalten, auf die der Benutzer leicht zugreifen kann.

Wichtig: Die Datenschutzerklärung muss nicht bei jeder Datenerhebung aktiv angezeigt werden. Sie muss aber jederzeit leicht auffindbar sein, typischerweise im Footer jeder Seite. Stand: Stand 27. Oktober 2026.

Die sieben Pflichtangaben nach Art. 19 DSG

Art. 19 Abs. 2 DSG listet auf, was deine Datenschutzerklärung zwingend enthalten muss. Hier die Übersicht:

# Pflichtangabe Gesetzliche Grundlage Pflicht?
1 Identität des Verantwortlichen Art. 19 Abs. 2 lit. a DSG Ja
2 Bearbeitungszwecke Art. 19 Abs. 2 lit. b DSG Ja
3 Kategorien der Empfänger Art. 19 Abs. 2 lit. c DSG Ja (falls zutreffend)
4 Bekanntgabe ins Ausland Art. 19 Abs. 2 lit. d DSG Ja (falls zutreffend)
5 Rechte der betroffenen Personen Art. 19 Abs. 2 lit. e DSG, Art. 25–32 DSG Ja
6 Profiling-Hinweis Art. 19 Abs. 2 lit. f DSG, Art. 5 lit. f DSG Ja (falls Profiling stattfindet)
7 Kontaktangaben für Datenschutzanfragen Art. 19 Abs. 2 lit. a DSG i.V.m. VDSG Ja

Die Pflichtangaben Schritt für Schritt erklärt

1. Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Wer ist für die Datenbearbeitung verantwortlich? Du musst deinen Namen (bei Einzelpersonen) oder den Firmennamen, die Postadresse und eine E-Mail-Adresse angeben. Eine reine E-Mail-Adresse reicht nicht. Bei Unternehmungen in der Schweiz empfiehlt sich zusätzlich die Angabe der Handelsregisternummer.

Beispiel: Hostpoint hat ihren Sitz in Rapperswil-Jona, Kanton SG. Auf ihrer eigenen Datenschutzerklärung erscheint die Neue Jonastrasse 60 als Angabe des Verantwortlichen, inklusive CH-320.4.049.510-4.

2. Bearbeitungszwecke

Warum verarbeitest du die Daten? "Zur Verbesserung unserer Dienstleistungen" genügt nicht mehr. Das DSG verlangt konkrete Zweckangaben. Typische Zwecke für eine Website:

  • ✓ Kontaktanfragen beantworten (Kontaktformular)
  • ✓ Newsletter versenden (E-Mail-Adresse)
  • ✓ Bestellungen abwickeln (Online-Shop)
  • ✓ Website-Nutzung analysieren (Analyse-Tools, Server-Logs)
  • ✓ Sicherheit und Fehlerbehebung gewährleisten

3. Kategorien der Empfänger

Gibst du Daten an Dritte weiter? Dann musst du die Kategorien der Empfänger nennen. Konkret: nicht jeden einzelnen Empfänger, sondern die Art (z.B. "E-Mail-Dienstleister", "Zahlungsabwickler", "Analyse-Anbieter"). Bei Google Analytics musst du Google LLC als Empfänger in den USA nennen.

4. Bekanntgabe ins Ausland

Dieser Punkt ist für viele Schweizer Websites der heikelste. Sobald du Google Analytics, Meta Pixel, Stripe oder andere US-Dienste einsetzt, fliessen Daten in die USA. Das DSG verlangt, dass du das transparent kommunizierst und die Grundlage für den Transfer nennst.

Mögliche Grundlagen für Drittland-Transfers:

  • ✓ Angemessener Datenschutz im Empfängerland (z.B. EU/EWR nach DSGVO)
  • ✓ Standardvertragsklauseln (SCC) nach Schweizer Recht
  • ✓ Einwilligung der betroffenen Person
  • × "Wir vertrauen unseren Partnern" ist keine gültige Grundlage
Praxistipp: Wer ausschliesslich bei Schweizer Hostern wie Cyon (Basel (Schweiz)) oder Hostpoint (Glattbrugg (ZH) Interxion) hostet und auf US-Dienste verzichtet, hat deutlich weniger Transferprobleme zu dokumentieren.

5. Rechte der betroffenen Personen

Art. 25 bis 32 DSG garantieren Betroffenen folgende Rechte, die du in der Datenschutzerklärung aufführen musst:

  • ✓ Auskunftsrecht (Art. 25 DSG): Welche Daten verarbeitest du über mich?
  • ✓ Berichtigungsrecht (Art. 32 Abs. 1 DSG): Falsche Daten korrigieren lassen
  • ✓ Löschungsrecht (Art. 32 Abs. 2 lit. a DSG): Daten löschen lassen
  • ✓ Einschränkungsrecht (Art. 32 Abs. 2 lit. b DSG): Bearbeitung einschränken
  • ✓ Widerspruchsrecht & Datenherausgabe (Art. 28 DSG): Gegen bestimmte Bearbeitungen Einspruch erheben und Daten in maschinenlesbarem Format herausverlangen

Wichtig: Du musst auch angeben, wo und wie Betroffene diese Rechte geltend machen können. Eine E-Mail-Adresse für Datenschutzanfragen ist zwingend.

6. Profiling

Verwendest du Algorithmen, um automatisiert Persönlichkeitsprofile zu erstellen? Das ist bei vielen Analyse- und Marketing-Tools der Fall. Das revidierte DSG unterscheidet zwischen "Profiling" und "Profiling mit hohem Risiko". Beim Profiling mit hohem Risiko (automatisierte Entscheidungen mit erheblichen Folgen für die Person) braucht es explizite Einwilligung oder einen Rechtfertigungsgrund.

7. Datensicherheit

Das DSG verlangt keine detaillierte technische Beschreibung, aber einen Hinweis, dass du angemessene technische und organisatorische Massnahmen triffst, um Daten zu schützen. Wer bei einem Hoster mit ISO-27001-Zertifizierung hostet, kann das als Massnahme erwähnen. Hostpoints Rechenzentrum erfüllt beispielsweise true.

DSG und DSGVO: Muss ich beide beachten?

Kurze Antwort: Vielleicht. Die DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) gilt für dich, wenn du:

  • ✓ Waren oder Dienstleistungen aktiv an Personen in der EU oder im EWR anbietest
  • ✓ Das Verhalten von EU-Bürgern beobachtest (z.B. via Tracking)
  • × Eine rein schweizerische Website mit ausschliesslich Schweizer Kunden unterliegt in der Regel nur dem DSG
Merkmal Schweizer DSG (nDSG) EU DSGVO
In Kraft seit 1. September 2023 25. Mai 2018
Bussgelder Bis CHF 250'000 (persönlich) Bis 4% des Jahresumsatzes
Cookie-Einwilligung Nicht explizit vorgeschrieben Opt-in zwingend
Datenschutzbeauftragter Freiwillig, aber empfohlen Pflicht ab gewisser Grösse
Meldepflicht Datenpanne Ja, an EDÖB (innert 72h) Ja, an Aufsichtsbehörde (innert 72h)
Verarbeitungsverzeichnis Pflicht ab 250 MA, empfohlen immer Pflicht (mit Ausnahmen)

Für die meisten Schweizer KMU und Selbstständigen gilt: DSG beachten, DSGVO im Hinterkopf behalten. Wer eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung hat und diese um die DSG-spezifischen Punkte ergänzt, ist in der Regel gut aufgestellt.

Hosting und Datenschutz: Was du beim Provider beachten musst

Der Standort deines Hosting-Servers beeinflusst direkt, was du in der Datenschutzerklärung schreiben musst. Liegt der Server in der Schweiz, entfällt für diesen Datenfluss die "Bekanntgabe ins Ausland". Das vereinfacht die Dokumentation erheblich.

Cyon

Schweizer Hoster aus Basel, Kanton BS. Rechenzentrum: Basel (Schweiz). 100% erneuerbare Energie (true). Alle Tarife explizit als DSG-konform ausgewiesen.

  • ✓ Serverdaten bleiben in der Schweiz
  • ✓ Kein Ausland-Transfer für Hosting-Daten
  • ✓ Schweizer Rechtswahl im Vertrag

Einstieg ab 8.32 CHF/Mt.

Cyon-Test lesen →

Hostpoint

Gegründet 2001, Sitz in Rapperswil-Jona. Rechenzentrum: Glattbrugg (ZH) Interxion. ISO-27001-Zertifizierung vorhanden, FINMA RS 08/7-konform.

  • ✓ Schweizer Serverlage für alle Standard-Tarife
  • ✓ Stundenweise Backups (erste 24h)
  • ✓ Support auf Deutsch, Französisch, Englisch

Einstieg ab 17.90 CHF/Mt.

Hostpoint-Test lesen →

Infomaniak

Gegründet 1994, Sitz in Genf, Kanton GE. 100% Schweizer Eigentum (true). Alle Preise inkl. MWST (false).

  • ✓ Rechenzentren ausschliesslich in der Schweiz
  • ✓ Ökostrom und CO2-Kompensation
  • ✓ Eigentümergeführt, kein US-Konzern
Infomaniak-Test lesen →

Die häufigsten Fehler bei der Datenschutzerklärung

Hand aufs Herz: Viele Schweizer Websites schleppen dieselben Schwachstellen mit sich. Diese fünf Fehler tauchen halt am häufigsten auf:

  • × Veraltete DSGVO-Vorlage ohne DSG-Anpassung: Viele Schweizer Websites haben seit 2018 nichts angepasst. Die DSGVO-Vorlage deckt das DSG nicht vollständig ab, vor allem beim Profiling-Hinweis und den Betroffenenrechten nach Schweizer Recht.
  • × Google Analytics ohne Ausland-Transfer-Hinweis: GA4 sendet Daten an Google-Server in den USA. Das muss explizit dokumentiert sein, inklusive Übertragungsgrundlage (z.B. EU-Standardvertragsklauseln, die die Schweiz akzeptiert).
  • × Generische Kontaktadresse ohne Impressum-Verknüpfung: Die Identität des Verantwortlichen muss vollständig sein. "info@beispiel.ch" allein reicht nicht, wenn keine Postadresse daneben steht.
  • × Datenschutzerklärung nur auf einer Unterseite: Sie muss vom Footer jeder Seite erreichbar sein. Nicht nur auf der Kontaktseite oder im Impressum verstecken.
  • × Keine Versionierung: Wenn du die Erklärung anpasst, solltest du das Datum der letzten Aktualisierung angeben. Das schafft Transparenz und schützt dich rechtlich.

FAQ: Häufige Fragen zur Datenschutzerklärung Schweiz

Brauche ich als Privatperson mit einem Blog auch eine Datenschutzerklärung?
Ja, wenn du Kontaktformulare, Kommentarfunktionen oder Analyse-Tools (Google Analytics, Matomo) einsetzt. Bereits das Speichern von IP-Adressen im Server-Log gilt als Datenbearbeitung. Für rein private Blogs ohne Kontaktmöglichkeit und ohne Tracking gibt es eine Ausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG), die ist aber eng ausgelegt.
Reicht ein Cookie-Banner statt einer Datenschutzerklärung?
Nein. Ein Cookie-Banner (Consent Management) ersetzt die Datenschutzerklärung nicht. Er ergänzt sie. Das Schweizer DSG schreibt keinen Cookie-Banner explizit vor, anders als die EU-Datenschutzrichtlinie und die DSGVO. Trotzdem empfiehlt sich ein Banner, wenn du Tracking-Cookies setzt und DSGVO-Kunden hast.
Was passiert, wenn ich keine Datenschutzerklärung habe?
Das DSG sieht halt Bussgelder bis CHF 250'000 vor, die sich gegen natürliche Personen (Geschäftsführer, verantwortliche Mitarbeitende) richten, nicht primär gegen das Unternehmen. Daneben drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände sowie Reputationsschäden. Der EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) kann Empfehlungen aussprechen und Verfahren einleiten.
Darf ich eine kostenlose Vorlage aus dem Internet verwenden?
Grundsätzlich ja, aber mit Vorsicht. Viele Vorlagen stammen aus Deutschland und decken nur die DSGVO ab. Schweizer Besonderheiten wie Art. 19 DSG, das Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG oder die Meldepflicht nach Art. 24 DSG fehlen oft. Prüfe jede Vorlage sorgfältig und passe sie auf deine tatsächlichen Datenflüsse an.
Muss die Datenschutzerklärung auf Deutsch sein?
Das DSG schreibt keine Sprache vor, verlangt aber, dass die Information für Betroffene verständlich ist. Bei einer deutschsprachigen Zielgruppe ist Deutsch selbstverständlich. Bei mehrsprachigen Websites solltest du die Erklärung in jeder Hauptsprache anbieten.
Wie oft muss ich die Datenschutzerklärung aktualisieren?
Immer dann, wenn sich deine Datenbearbeitung ändert: neues Analyse-Tool, neuer Zahlungsanbieter, neues Kontaktformular, neuer Hoster, Änderungen in den Bearbeitungszwecken. Das Datum der letzten Aktualisierung gehört in die Datenschutzerklärung. Eine jährliche Überprüfung ist Minimalstandard.
Unser Fazit: Das revidierte Schweizer DSG ist ja kein Bürokratiemonster, wenn du weisst, was hineingehört. Die sieben Pflichtangaben nach Art. 19 DSG sind überschaubar. Entscheidend ist, dass du deine tatsächlichen Datenflüsse kennst und ehrlich dokumentierst. Wer mit Schweizer Hostern wie Cyon, Hostpoint oder Infomaniak arbeitet und auf US-Tracking-Dienste verzichtet oder diese sauber dokumentiert, erfüllt die Anforderungen ohne grossen Aufwand.
Wie wir arbeiten: Die Hosting-Daten in diesem Artikel stammen aus aktuellen Erhebungen direkt bei den Anbietern. Stand: Stand 27. Oktober 2026. Methodik im Detail →

Das könnte dich auch interessieren